Die Lebensmittelindustrie steht in der Zwickmühle. Immer wieder möchten sie den Kunden mit neuen Kreationen locken, müssen aber im Massenmarkt auf die Kosten achten. Der Kunde wünscht billige Müslis und billige Riegel, das lässt sich mit den teuren saisonalen Zutaten nicht leisten. Da hilft nur Umfruchten.
Was ist Umfruchten?
Unter Umfruchten versteht man einen Prozess, in dem mittels Aromen günstigen Früchten, wie beispielsweise Äpfeln, Rosinen oder Cranberries, der Geschmack von teuren Früchten wie Erdbeeren oder Kirschen gegeben wird. Dafür entzieht man den Ausgangsfrüchten durch intensives Wässern weitestgehend den Geschmack, überdeckt diesen anschließend mit Aromastoffen und färbt sie entsprechend ein. Die Lebensmittelindustrie versucht auf diesem Wege Produktionskosten einzusparen und dennoch immer neue exotische Geschmacksrichtungen anbieten. Dies geht letztendlich auf Kosten des Verbraucherschutzes. Der Kunde ist der Meinung ein hochwertiges Produkt erworben zu haben, erhält jedoch lediglich mit Aromen versehene günstige Obstsorten.
Vorteile des Umfruchtens
Die Lebensmittelhersteller sehen die Vorteile des Umfruchtens nicht nur auf der Seite des geringeren Preises. Der Umfrucht-Trick wird zudem gerne bei nur sehr saisonal erhältlichem Obst angewendet. So wachsen Kirschen nicht das ganze Jahr über, der Kirsch-Riegel soll aber ganzjährig verkauft werden. Auch sind Sultaninen oder Apfel nicht so anfällig gegenüber Trockenperioden und Schädlingen. Alles wirkt sich letztendlich aber wieder auf die Preise der Früchte und damit die Produktionskosten des Produktes aus. So können natürlich teure Produkte durch das Umfruchten günstig hergestellt werden.
Ist das Umfruchten gesetzlich erlaubt?
Dürfen nach Erdbeeren schmeckende Rosinen als Erdbeeren verkauft werden? Auch wenn die allgemeine Meinung dem eventuell entgegen steht, das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat 2013 zum Thema „Umfruchten“ gegen den Verbraucher entschieden und dies wie folgt begründet:
Der Verbraucher wird in der Sortenbezeichnung in erster Linie den Hinweis auf eine Geschmacksrichtung sehen.
Damit ist den Lebensmittelkonzernen freie Hand gegeben. Selbst wenn weder Mango, noch Maracuja in einem Riegel oder Drink enthalten ist darf er als Mango-Maracuja verkauft werden. Der Geschmack ist somit der scheinbar einzig ausschlaggebende Punkt. Die Meinung der Verbraucherschutzzentralen sind genau gegenläufig. Wenn es nach Ihnen geht, dann darf dem Verbraucher im Supermarkt nicht erst zugemutet werden das Kleingedruckte in der Zutatenliste zu lesen. Sie sind der Meinung, dass Kaufentscheidungen vor allem auch aufgrund der optischen Aufmachung getroffen werden und diese somit eindeutig sein muss.
Hi,
vielen Dank für den Artikel!
Vor knapp 2 Jahren habe ich meinen Ernährungsberater gemacht. Ich bin ständig dabei mich ernährungstechnisch auf dem Laufenden zu halten. Leider muss ich immer wieder auf´s neu lernen, dass die Industrie sich Sachen einfallen lässt, auf die kein normaler Mensch kommen würde. Es gibt so viele kranke Sachen in der Foodindustrie, dass Kunden von mir, oft glauben, ich würde sie veräppeln, wenn ich sie über bestimmte Nahrungsmittel aufkläre.
Deshalb bin ich für diesen Artikel sehr dankbar…habe ich heute zum ersten mal gesehen…UMFRUCHTEN 🙁
Beste Grüße
Michael | Ernährungsberater & Mentaltrainer
ich denke darüber, daß da der „dumme Kunde“ wieder wissentlich verrarscht wird, dank der Politlobby, da diese Herren vom Volke gewählt, dicke Kohle einsacken
einfach einen neuen Begriff erfinden; schon ist es legal. Würden wir den Bankräuber Kapitalumverteilungsexperte nennen, wären seine Taten dann auch straffrei? Wirklich schlimm, wie wir (teilweise mit Hilfe der Gerichte) verarscht werden.