Um den Werbemarkt mit Gesundheits- und Diätprodukten fairer zu gestalten, gibt es eine Verordnung, welche regelt, mit welchen Werbeaussagen geworben werden darf… oder auch nicht. Diese Health-Claim-Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten. Das man sich daran auch halten muss, bekam jetzt auch die Almased Wellness GmbH zu spüren.
Was ist passiert?
Nach der Health-Claim-Verordnung dürfen Produkte nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden, die nachweislich auch so sind.
Auf dem Markt, auf welchem sich die Almased Wellness GmbH bewegt, ist es natürlich vorteilhaft mit einer tatsächlichen Gewichtsreduktion zu werben. Hier wurde für das Produkt „Almased Naturkost“ mit einer fest bezifferten Gewichtsreduktion innerhalb eines fest definierten Zeitraumes geworben. Dass diese Aussage immer für jeden zutrifft, ist aber natürlich nicht nachzuweisen.
So sah das auch die Verbraucherzentrale Sachsen und ging vor Gericht. Begonnen haben die Rechtstreitigkeiten vor dem Landgericht Lüneburg und wanderten dann durch die Instanzen, bis vor den Bundesgerichtshof. Hier wurde der Almased Wellness GmbH untersagt mit dieser Werbeaussage zu werben.
Wer nicht hören will bekommt Strafe oder Knast
Doch auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hörte das Unternehmen nicht auf mit der untersagten Werbebotschaft zu werben. Die Verbraucherschützer aus Sachsen fanden diese immer noch auf deren Webseite.
Somit landete der Fall wieder vor dem Lüneburger Landgericht. Das Verständnis der Missachtung eines Urteils durch den Bundesgerichtshof hielt sich in Grenzen. Auch ein international agierendes Unternehmen muss sich an unsere Verordnungen halten.
Somit wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000€ für die Almased Wellness GmbH verhängt. Optional kann der Geschäftsführer auch 50 Tage Ordnungshaft antreten.
Hier sind wir mit der Verbraucherzentale Sachsen einer Meinung: Es ist gut, dass Dreistigkeit nicht immer siegt. Auch hätte das Ordnungsgeld gerne ein paar Euro höher ausfallen können.